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1. Miete
Die Miete schließt Kfz-Steuern, Haftpflichtversicherung und Schmierstoffe ein, nicht jedoch den Treibstoff. Für die Berechnung der km ist allein der Tachometer maßgeblich. Bei einem Versagen des Tachometers oder einer Beschädigung der Plombierung ist sofort der Vermieter zu verständigen.
Erfolgt diese Benachrichtigung nicht oder nicht sofort, ist der Vermieter berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke von 600 km zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn der Mieter den Tachometer oder die Verplombung vorsätzlich beschädigt. Dem Mieter bleibt es unbenommen, eine geringere Kilometerleistung nachzuweisen. Bei der Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Miete oder eine zu vereinbarende Kaution zu leisten. Die restliche Miete ist bei der Rückgabe fällig und zahlbar. Bei Verzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von € 4,00 ab der 2. Mahnung sowie 12% Verzugszinsen zu verlangen. Nimmt der Mieter das Kfz trotz Reservierung oder zum vereinbarten Termin nicht ab, kann der Vermieter Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, keinen oder einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
2. Pflichten des Mieters
Der Mieter hat das Kfz sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten sowie die Verkehrs-sicherheit zu gewährleisten. öl, Wasserstand, Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Grundsätzlich ist eine maximale Drehzahl von 7.200 u/min einzuhalten. Wird der Motor überdreht, so hat der Vermieter Anspruch darauf, dass der technische Zustand des Motors auf Kosten des Mieters überprüft wird.
Wenn im Verlauf eines Einsatzes ein Motorschaden eintritt, dem ein überdreher durch den Mieter vorangegangen ist, so gilt als zugestanden, dass der Schaden auf dem überdreher durch den Mieter beruht. Bei überdrehern durch verschiedene Beteiligte gilt dies anteilig. Während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) darf das Kfz nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden. Das Kfz darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Fahrten ins Ausland bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Straßenverkehrsgesetze zu beachten. Er haftet für alle Verwarnungsgelder, Bußgelder und Strafen inklusive der dadurch bei dem Vermieter entstandenen Kosten, die auf seiner Benutzung des Kfz beruhen.
3. Haftung des Mieters für Schäden
Der Mieter haftet bei Diebstahl, sowie für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Kfz entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Bei unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb aufgrund unsachgemäßer Nutzung ist der Mieter schadenersatz-pflichtig. Der Vermieter haftet dem Mieter für alle Beschädigungen des Fahrzeuges, welche während des Betriebes durch den Mieter entstehen.
Der Mieter wird auch nicht etwa dadurch von seiner Haftung befreit, dass sich der Unfall als Folge eines technischen Defekts oder einer Materialermüdung darstellt und dies unabhängig davon, ob die Ursache bereits bei Mietbeginn angelegt oder während der Mietzeit entstanden ist. Bei Schäden am Mietauto haftet der Mieter für tatsächlich angefallene oder gem. Sachverständigen-gutachten festgestellte Reparaturkosten, Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und merkantile Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden für die Wiederbeschaffungszeit; bei Diebstahl für den Wiederbeschaffungswert. Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Bei Anmietung über Firmen (GmbH usw.) haftet der Geschäftsführer, bzw. der Inhaber für Schäden an dem Auto auch persönlich. Für Unfallschäden besteht eine Versicherung zu Gunsten des Vermieters. Hierbei gilt eine SB des Mieters bei einem ______________________ als vereinbart. Sollte die Versicherung eine Regulierung verweigern und die Gründe dafür in der Person des Mieters liegen, so hat der Mieter für den Schaden aufzukommen. Der Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf übereignung der beschädigten Teile und / oder des beschädigten Fahrzeuges.
4. Pflichten und Haftung des Vermieters
Der Vermieter übergibt das Kfz ein einwandfreiem, gereinigtem, betriebssicherem und verkehrssicherem Zustand sowie mit unbeschädigten Plombierungen diverser Bauteile. Außerdem erhält der Mieter die Kfz-Papiere. Dem Mieter wird das Recht eingeräumt, den technischen Zustand des Fahrzeuges in der Werkstatt der Firma Raeder Motorsport eine Stunde vor Mietbeginn zu begutachten. Das Fahrzeug gilt als technisch einwandfrei abgenommen, sofern der Mieter vor übernahme keinen schriftlichen Vorbehalt an den Vermieter richtet. Karosserie und Lackbeschädigungen sind ebenfalls seitens des Mieters im Wege des Vorbehaltes anzumerken. Sofern eine Abnahme unterbleibt gilt der technisch einwandfreie Zustand des Fahrzeuges als zugestanden. Der Vermieter haftet nach Abnahme bzw. zugestandener Abnahme durch den Mieter nicht für den Ausfall des Fahrzeuges durch technischen Defekt. Die Gewährleistungsvorschriften des §§ 536 ff. BGB finden keine Anwendung. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Erstattung des Mietzinses. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des KFZ zu gewährleisten, kann der Mieter eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers bis zu einem Reparaturbetrag von 100,00 € beauftragen. Die Reparaturkostenbelege sind dem Vermieter im Original vorzulegen. übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten 100,00 €, ist vor Auftragsvergabe die Einwilligung des Vermieters
einzuholen. Schaden-sersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, soweit der Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Mieter befährt die Nordschleife auf eigene Gefahr und Verantwortung und verzichtet auf jegliche Schadensersatz-ansprüche gegen den Vermieter, insbesondere vertraglicher oder deliktischer Art. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden die ihre Ursache in einem Defekt des Fahrzeuges haben, sei dieser Defekt vor übergabe angelegt gewesen, oder auch erst während der Mietzeit entstanden. Des weiteren stellt der Mieter die Organe der Gesellschaft sowie die Erfüllungsgehilfen des Vermieters von einer Haftung frei. Es liegt im Risikobereich des Mieters, dass die Nordschleife während der Zeit der Anmietung auch befahren werden kann. Streckensperrungen durch den Betreiber haben keinen Einfluss auf die Mietdauer.
5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden
Bei jedem Schadeneintritt, auch bei Schäden oder Unfällen ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und die Polizei unverzüglich zu verständigen. Abschlepp- und /oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu beauftragen. Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann (siehe Unfallbericht). Der Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden können.
6. Versicherungsschutz
Das Kfz hat einen pauschalen Haftpflicht-versicherungsschutz gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden in unbegrenzter Höhe für Drittschäden (Personenschäden bis 100 Millionen €). Eine Teilkaskoversicherung bzw. Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung besteht nur, wenn dies auf der Vorderseite des Mietvertrages in der Rubrik Kfz-Versicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Bei einer Verlängerung der Mietzeit durch den Mieter besteht kein Versicherungsschutz; es sei denn, dies wird nachweislich mit dem Vermieter vereinbart. Der Mieter haftet bei allen Schäden, je nach dem vereinbarten Versicherungsschutz. Soweit eine Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, dieses jedoch eine Regulierung des Schadens berechtigt verweigert, haftet der Mieter auch insoweit. Der Mieter wird weiterhin aus-drücklich darauf hingewiesen, dass er auch bei Abschluss einer Tel- bzw. Vollkaskoversicherung in folgenden Fällen für Schäden haftet, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe:
• die Vertragspflichten gem. Ziff. 5 bei Unfällen schuldhaft
nicht beachtet,
• sich unerlaubt vom Unfallort entfernt,
• Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt,
• die vereinbarte Mietzeit vertragswidrig überschreitet.
In Kaskofällen wickelt der Vermieter den Schaden mit dem Versicherer ab, soweit der Mieter nicht im Rahmen der Selbstbeteiligung in Anspruch genommen wird. Eine Nachträgliche Inanspruchnahme des Mieters durch den Vermieter oder deren Kaskoversicherer bleibt unberührt. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund von Vertragsverstößen Rückgriff gegen den Mieter nehmen kann, berühren den Vermieter nicht.
7. Kfz-Rückgabe
Das ist zum vereinbarten Zeitpunkt persönlich an den Vermieter zurückzugeben. Vor der Rückgabe ist das Kfz voll zu tanken. Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die Fahrzeug-Reinigungskosten zu zahlen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine halbe Stunde (30 Min.) überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine weitere Stunden- bzw. Tagesmiete pro Tag als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der überschreitung der Mietzeit entstanden ist. Dem Vermieter steht das Recht zu, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Erfolgt die Kündigung aus einem wichtigen Grund, besteht kein Anspruch auf eine Erstattung des Mietzinses. Als wichtige Gründe gelten insbesondere falsche Angaben des Mieters zur Person, zur Bonität sowie die schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Mietauto sofort, auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit, zurückzugeben. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.
8. Persönliche Daten
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug, nicht vertrags-gemäßer Rückgabe des Kfz oder bei sonstigen Gründen, die zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigen, können die personenbezogenen Daten in eine zentrale Warndatei aufgenommen werden.
9. Schlussbestimmungen
Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.
Stand: 4/2009